AGB


                                                                         Allgemeine Geschäftsbedingunge  Bengs & Maier Dachdeckerei GmbH


Vertragsgrundlagen

1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen;
2. die anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks festgelegt sind, und
3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C, (VOB- Ausgabe 2012). Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.

Angebote

1. Angebotstexte und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers anderweitig
    verwendet werden.
2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Umsatzsteuer, wird hinzugerechnet.
3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 24 Werktage gebunden. Bei Auftragserteilung 4 Monate
4. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten (bei Metallen DEL-Notiz) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Ausführungsfristen

1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet
    der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten
   Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens 12 Werktagen setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Auftraggeber
   das Recht, nach § 5 Ziff. 4, § 8 Ziff. 3 VOB/B zu kündigen.
2. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen
    Verlängerung der Ausführungsfrist.
3. Ungewöhnliche Witterungsverläufe verlängern die Ausführungsfrist entsprechend. Maßstab ist insoweit der monatlich
    erscheinende "Witterungsbericht" des Deutschen Wetterdienstes, Zentralamt Wiesbaden.
4. Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind neue Termine für Ausführungsbeginn
    und Ausführungsfristen zu vereinbaren.

Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen.
    Der Mitteilung gleichgestellt ist die Zustellung der Schlussrechnung. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der
    Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage nach dem Zugang der Fertigmeldung
    als abgenommen.
2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Leistung. Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere
    Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch
    auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

Verjährungsfrist

1. Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist
    2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungspflicht
    nachzubessernden Teil der Leistung.
2. Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt dem Auftragnehmer die Art und Weise, wie er
    diese erbringt.
    Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten
    des Auftragnehmers anzulegen, wobei nach gegenseitiger Vereinbarung auch die Anlage in Pfandbriefen und Kommunalobligationen
    erfolgen kann.

Grundlagen der Berechnung der Vergütung nach DIN 18 338 VOB/C

1. Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die tatsächlich ausgeführte Leistung identisch ist mit derjenigen, die in den
    Zeichnungen festgelegt ist. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen. Der Ermittlung der Leistung, gleichgültig
    ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt, ist zugrunde zu legen: bei Dachdeckungen und Dachabdichtungen auf Flächen, die von
    Bauteilen, z. B. Attiken, Wänden begrenzt sind, die Fläche bis zu den begrenzenden, ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen, bei
    Dachdeckungen und Dachabdichtungen ohne begrenzende Bauteile die Maße der Dachdeckung oder Dachabdichtung, bei Dämmschichten
    die Maße der Dämmung, Bohlen, Sparren und dergleichen werden übermessen, bei Fassaden die Maße der Bekleidung.
    Schließen Dachdeckungen und Dachabdichtungen an Firste, Grate und Kehlen an, wird bis Mitte First, Grat oder Kehle gerechnet.
2. Es werden abgezogen: Bei Abrechnung nach Flächenmaß (Quadratmeter): Aussparungen und Öffnungen über 2,5 Quadratmeter Einzelgröße
    für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Gauben und dergleichen. Bei Abrechnung nach Längenmaß (Meter): Unterbrechungen über
    1m Einzellänge.

Zahlungen

1. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch
    jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und unbedingte Forderungen,
   z. B. aus Umkehrwechseln.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware - auch soweit sie durch uns erfolgt - erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne uns
    zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. d. Regelung unter a).
c) Bei Bearbeitung, Verbindung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Kunden oder Auftraggebers steht uns das
    Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
   verwendeten Ware.
   Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits die ihm zustehenden
   Eigentums- bzw. Anwartsschaftsrechte an dem neuen Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle
  der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und
  verwahrt diese unentgeltlich für uns.
  Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Regelungen unter a).
d) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
    nicht im Verzug ist, weiter veräußern oder weiter verarbeiten, vorausgesetzt, das er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der
   Weiterveräußerung gem. den nachstehenden Regelungen e) und f) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist
   er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i.S.d. Regelung zu e) gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk-
  und Werklieferungsverträgen.
e) Die Forderung des Kunden aus der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem
    selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware i.S.d Regelung zu a).
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung
    im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung
   von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Regelung zu c) haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil
   der Forderung abgetreten.
g) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den
    in Regelungen c) und d) genannten Fällen.
   Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu  unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die
   zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle befugt - dies
  gilt auch für Arten von Factoring-Geschäften, die den Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
h) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des
   Kunden insoweit zur Freigabe unserer Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet.
2. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Vorlage prüffähiger Aufstellungen zu gewähren.
3. Die Schlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer ist innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Skonto-Abzüge sind
    nicht zulässig, wenn sie nicht gesondert vereinbart sind.
4. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der
    Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, falls nicht ein
    höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
5. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern,
    bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet,
    so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Darüber hinaus kann er, falls in der Mahnung
   die Kündigung angedroht wurde, den Vertrag kündigen.
   Zusätzliche Vergütung für Leistungen zur Weiterarbeit bei Witterungserschwernissen Verlangt der Auftraggeber trotz
   unvorhergesehener   Witterungseinflüsse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu
   vergüten. Zu solchen  zusätzlichen Maßnahmen gehören z.B. das Räumen der Dach- und Arbeitsflächevon Schnee, Eis und Wasser,
   künstliche Trocknung und Erwärmung von Dachflächen, das Abdecken der Dachfläche mit Planen und deren Entfernung, die Kosten
   für sonstige Schutzabdeckungen über der Dachfläche bzw. Teilen von Dachflächen, Vollschutzüberdachungen, Bereithalten und Einsetzen
   von Warmluftgeräten. Zusatzarbeiten werden mit Stundenverrechnungssätzen nach Aufwand liquidiert.

Gerichtsstand, Rechtwirksamkeit

1. Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlage berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden
    Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
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